Selbstbestimmung am Lebensende

Worin wir Sie unterstützen – Was Sie von Auxilium erwarten können

Wir fühlen uns der wohl bekanntesten Mitbegründerin Cicely Saunders (neben Elisabeth Kübler-Ross) der modernen Hospizbewegung und Palliativmedizin verbunden und verpflichtet. Von der englischen Ärztin, Sozialarbeiterin und Krankenschwester stammt das Zitat: „Wir werden alles tun, damit Sie nicht nur in Frieden sterben, sondern auch bis zuletzt leben.“

Genau hier sehen wir bei Auxilium unsere Aufgabe: wir setzen uns dafür ein, dass Menschen möglichst bis zum letzten Tag in ihrem vertrauten, häuslichen Umfeld bleiben können. Dazu gehört es, die Bedürfnisse der Schwerstkranken und Sterbenden wahrzunehmen und ihnen nachzukommen, ihre Würde zu wahren, ihren Wunsch nach Selbstbestimmung zu beachten. Das alles sowie emotionale und psychosoziale Unterstützung schaffen die Voraussetzung für die Erhaltung der individuellen Lebensqualität am Lebensende.

Dazu gehören auch die Beratungen zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, die das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen stärken und das Bedürfnis nach Autonomie unterstützen.

Nach der rechtlichen Freigabe des „Assistierten Suizids“ durch das Bundesverfassungsgericht am 26.02. 2020 rückt der Umgang mit diesem Thema und den Menschen mit Todeswünschen noch einmal stärker in den Blickpunkt. Die hospizliche Haltung von AUXILIUM beinhaltet für sich schon eine Wegweisung dazu. Die Sorge um die betroffenen Menschen und ihre Zugehörigen, das Ernstnehmen ihrer Bedürfnisse, Einstellungen und Emotionen, ihrer selbst-bestimmten Lebensqualität und ihrer Würde sind Maßstab hospizlicher Begleitung. Empathie, Wertschätzung, Hinhören, „Da-bleiben“ prägen diese Haltung. Und „Da-bleiben“, die Begleitung nicht aufgeben, sich Einlassen auf einen Prozess auch mit ungewissem Ende, war eine der meistgeäußerten Statements in den Workshops mit den Hospizbegleiter*innen zu diesem Thema nach der Aufhebung des § 217 StGB.

Natürlich ist uns eine Haltung der Fürsorge und der Lebensorientierung wichtig. Wir sind in hospizlich-palliativer Arbeit erfahren, und können vielleicht noch fehlende Informationen geben oder sachlich falsche Informationen und Vorstellungen klären und wir können nach Möglichkeiten suchen, die individuelle Lebensqualität zu unterstützen und wiederherzustellen. Anfragen von Menschen mit Todeswunsch sind in der hospizlichen Begleitung nicht neu, wurden immer wieder gestellt und forderten schon immer unser Einfühlungsvermögen und unsere Kompetenz heraus. Einen Menschen ernstnehmen heißt, zu akzeptieren, dass Selbstbestimmung, wenn sie denn auch belastbar ist, zum Entschluss führen kann, das persönliche Leben zu beenden.

Auxilium bietet Begleitung an, keine Beratung zur Durchführung eines Assistierten Suizids.
Bei der Begleitung gelten unverändert die folgenden Grundsätze:

  • Die Bedürfnisse und Wünsche der Sterbenden stehen im Mittelpunkt
  • Keine Begleiterin und kein Begleiter kann zu einer Begleitung verpflichtet werden. Die Durchführung oder das Bleiben in einer Begleitung ist immer auch eine Entscheidung der jeweiligen Begleiterin oder des jeweiligen Begleiters.

Formen der Sterbehilfe:

- aktive Sterbehilfe (illegal)
Für die aktive Sterbehilfe wird einem Patienten ein unmittelbar tödlich wirkendes Mittel verabreicht. Der Patient nimmt es also nicht selbst zu sich (das ist der Unterschied zum assistierten Suizid), sondern es wird dem Patienten von außen „aktiv“ zugeführt. Bei aktiver Sterbehilfe wird also bewusst und vorsätzlich ein neuer Kausalverlauf initiiert, der unmittelbar und kurzfristig zum Tod führen soll.

- passive Sterbehilfe (legal)
Der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder deren Therapieabbruch (z.B. künstliche Beatmung) wird als passive Sterbehilfe verstanden. Hierbei kann einerseits der in einer Patientenverfügung festgehaltene Wunsch eines Patienten zum Tragen kommen. Daneben ist es andererseits möglich, dass aus medizinischer Sicht keine Indikation für derlei Maßnahmen gegeben ist. Bei passiver Sterbehilfe wird also kein neuer Kausalverlauf (durch Gabe eines tötenden Mittels) in Gang gesetzt, sondern vielmehr darf hier der natürliche Sterbeprozess geschehen.

- assistierter Suizid (Beihilfe zum Freitod) (legal)
Hierbei handelt es sich um eine Beihilfe zur autonomen Selbsttötung des Patienten. Ein Mittel, das unmittelbar zum Tode führen soll, wird nicht aktiv verabreicht. Der Patient muss in der Lage sein, das ihm zur Verfügung gestellte Mittel selbst einzunehmen.
Die Beihilfe zum Suizid wird aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarer Zukunft gesetzlich geregelt werden.

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